Unsere Satzung

Hier können Sie die Satzung mit Stand vom 12.03.2015 (Gründungsversammlung) als PDF-Datei herunterladen: Satzung.pdf


§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein trägt den Namen „Förderverein Grundschule Egling“

und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

2.   Der Verein hat seinen Sitz in 86492 Egling a. d. Paar

3.   Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2    Ziel und Zweck des Vereins

1.   Der Verein tätigt folgende Aufgaben:

      a)   ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Egling a. d. Paar

      b)   Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie      Ausstattungsgegenständen

      c)   Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

      d)   Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten

      e)   die finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.

§ 3    Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.   Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 4    Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

2.   Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

3.   Die Mitgliedschaft endet durch

      a)   Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;

      b)   Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;

      c)   Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

4.   Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6    Die Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

      a)   Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

      b)   Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

      c)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

2.   Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen

      Mitglied des Vorstands geleitet.

      a)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

      b)   Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

      c)   Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche, im Rahmen der Stichwahl, die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3.   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

      a)   Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung

      b)   Entlastung des Vorstands

      c)   Wahl des Vorstands

      d)   Wahl der Kassenprüfer/innen

      e)   Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen

      f)   Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

      g)   Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

      h)   Entscheidung über gestellte Anträge

      i)    Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)

      j)    Auflösung des Vereins

4.   Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 7    Der Vorstand

1.   Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

      a)   Vorsitzender (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

      b)   Stellvertretender Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

      c)   Kassier (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

      d)   Schriftführer/in

      e)   Vertretung der Schulleitung

      f)    Vertretung der Gemeinde

      g)   Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können

2.   Der Vorsitzende, oder sein Stellvertreter, können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

3.   Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

4.   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.

5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

6.   Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands einzuladen und können an ihnen mit

beratender Stimme teilnehmen.

§ 8    Kassenprüfer/innen

1.   Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre im Turnus der Vorstandswahlen zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.

2.   Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 9    Satzungsänderungen

1.   Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2.   Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3.   Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Fördervereins der Gemeinde Egling a. d. Paar, die es unmittelbar und ausschließlich für in § 2 genannte Zwecke verwendet, zu übereignen.

 

 

Die Satzung wurde Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12.03.2015.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Kaufbeuren am 27.03.2015.

Eintragungs beim Registeramt am 28.04.2015 beim Amtsgericht Augsburg; Vereinsregister: 201682.